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   OLG München, 26.01.2012 - 34 Wx 433/11   

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https://dejure.org/2012,2604
OLG München, 26.01.2012 - 34 Wx 433/11 (https://dejure.org/2012,2604)
OLG München, Entscheidung vom 26.01.2012 - 34 Wx 433/11 (https://dejure.org/2012,2604)
OLG München, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - 34 Wx 433/11 (https://dejure.org/2012,2604)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Grundbucheintragungsverfahren: Zwischenverfügung bei einer Grundbuchamtstätigkeit als Vollstreckungsorgan; Form der Eintragung nicht kapitalisierter Säumniszuschläge für Sozialversicherungsbeiträge bei der Zwangshypothek

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 44; ZPO § 867; SGB IV § 24
    Zur Eintragungsfähigkeit von kapitalisierten Nebenleistungen im Grundbuch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Zwischenverfügung im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek; Eintragungsfähigkeit nicht kapitalisiert angefallener Säumniszuschläge als Teil der Hauptforderung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Eintragung von im Titel noch nicht kapitalisierten Säumniszuschlägen als Teil der Hauptforderung bei der Zwangshypothek

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Zwischenverfügung im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek; Eintragung nicht kapitalisiert angefallener Säumniszuschläge als Teil der Hauptforderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundbucheintragung von Säumniszuschlägen als Teil der Hauptsache?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2012, 383
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 30.09.2011 - 34 Wx 356/11

    Grundbuchverfahren: Eintragung kapitalisierter Zinsen im Rahmen einer

    Auszug aus OLG München, 26.01.2012 - 34 Wx 433/11
    Deshalb sind auch, wie bisher, Zwischenverfügungen des Grundbuchamts nach § 18 GBO anfechtbar (vgl. Demharter GBO 28. Aufl. § 71 Rn. 1) Ob eine Zwischenverfügung vorliegt, beurteilt sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Verfügung; ohne Bedeutung ist, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet hat oder als solche verstehen will (OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 105; BayObLG NJW-RR 1998, 737 f.; Demharter § 71 Rn. 19; siehe auch Senat vom 30.9.2011, 34 Wx 356/11 bei juris).

    Auswirkungen hätte dies vor allem bei der Zwangsversteigerung (siehe § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG hinsichtlich wiederkehrender Leistungen; so zutreffend Hintzen Rpfleger 2009, 448; siehe ferner Senat vom 30.9.2011 34 Wx 356/11, bei juris).

  • OLG Hamm, 08.01.2009 - 15 Wx 291/08

    Sicherungshypothek; Zinsnebenforderung

    Auszug aus OLG München, 26.01.2012 - 34 Wx 433/11
    Eine nachträgliche Kapitalisierung ist nicht möglich (Demharter Anhang zu § 44 Rn. 65, Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. Zwangssicherungshypothek Rn. 77, jeweils für Zinsen; siehe auch OLG Hamm Rpfleger 2009, 447 mit Anm. Hintzen).
  • OLG Frankfurt, 04.09.1996 - 20 W 299/96

    Rechtsfähigkeitsvermutung zu Gunsten einer im Grundbuch eingetragenen Stiftung

    Auszug aus OLG München, 26.01.2012 - 34 Wx 433/11
    Deshalb sind auch, wie bisher, Zwischenverfügungen des Grundbuchamts nach § 18 GBO anfechtbar (vgl. Demharter GBO 28. Aufl. § 71 Rn. 1) Ob eine Zwischenverfügung vorliegt, beurteilt sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Verfügung; ohne Bedeutung ist, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet hat oder als solche verstehen will (OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 105; BayObLG NJW-RR 1998, 737 f.; Demharter § 71 Rn. 19; siehe auch Senat vom 30.9.2011, 34 Wx 356/11 bei juris).
  • BayObLG, 05.03.1998 - 2Z BR 132/97

    Anfechtbarkeit einer Verfügung des Grundbuchamts, die Ausführungen zur Rechtslage

    Auszug aus OLG München, 26.01.2012 - 34 Wx 433/11
    Deshalb sind auch, wie bisher, Zwischenverfügungen des Grundbuchamts nach § 18 GBO anfechtbar (vgl. Demharter GBO 28. Aufl. § 71 Rn. 1) Ob eine Zwischenverfügung vorliegt, beurteilt sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Verfügung; ohne Bedeutung ist, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet hat oder als solche verstehen will (OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 105; BayObLG NJW-RR 1998, 737 f.; Demharter § 71 Rn. 19; siehe auch Senat vom 30.9.2011, 34 Wx 356/11 bei juris).
  • OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 37/16

    Im Vollstreckungstitel als Nebenforderung ausgewiesene Zinsen können bei

    Nach nicht unumstrittener, aber vom Senat geteilter Meinung ist das Grundbuchamt trotz entsprechenden Gläubigerantrags nicht befugt, als Nebenforderung titulierte Zinsen in einer von der Titulierung abweichenden Form als kapitalisierten Betrag in die Hauptsache eingerechnet einzutragen (Senat vom 26.1.2012, 34 Wx 433/11 = ZfIR 2012, 204; und vom 30.9.2011, 34 Wx 356/11 = FGPrax 2012, 11; OLG Schleswig Rpfleger 1982, 301; OLG Hamm Rpfleger 2009, 447 mit Anm. Hintzen; OLG Köln vom 13.12.2010, 2 Wx 199/10, juris; OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 585; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 86; Staudinger/Wolfsteiner BGB Neubearb.
  • OLG Hamm, 07.02.2013 - 15 W 4/13

    Eines Antrags des Finanzamts auf Eintragung einer Sicherungshypothek

    Das Grundbuchamt rügt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG München (Rpfleger 2012, 383), nicht im Titel ausgewiesene Säumniszuschläge könnten nicht als Teil der "Haupt / Gesamtforderung" eingetragen werden, weil Säumniszuschläge Nebenleistungen seien, und hält deshalb einen korrigierten Antrag für erforderlich.

    Die von dem Grundbuchamt angeführte Entscheidung des OLG München (Rpfleger 2012, 383) befasst sich ausdrücklich lediglich mit der - dort verneinten - Eintragungsfähigkeit von Säumniszuschlägen als Bestandteil der Hauptforderung.

  • VG Cottbus, 07.05.2019 - 4 K 1376/17

    Abgabenrechtliche Nebenforderung; Unterbrechung der Verjährung durch Eintragung

    Anders als der Kläger meint, spielt die teilweise von Oberlandesgerichten (OLG München, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 34 Wx 433/11 -, juris; bzgl. Zinsen OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. April 2014 - 15 W 665/14 -, juris; offengelassen: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Mai 2016 - 3 W 171/16 -, juris; auch: OLG Hamm, Beschluss vom 07. Februar 2013 - I-15 W 4 + 5/13 -, juris) vertretene Auffassung, dass "kapitalisierte" Säumniszuschläge nicht in einer Summe zusammen mit der Hauptforderung, sondern nur gesondert in das Grundbuch, bspw. im Rahmen einer Hypothek, eingetragen werden können, für die Frage der Unterbrechung der Verjährung keine Rolle.

    Nach der Auffassung der Oberlandesgerichte wäre es zutreffend, bei der Eintragung von Säumniszuschlägen als Nebenforderung diese wie im Titel selbst nur unter Angabe der gesetzlichen Höhe und ihrer Fälligkeit, nicht aber unter (teilweiser) Angabe eines kapitalisierten Betrags, vorzunehmen (OLG München, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 34 Wx 433/11 -, Rn. 9, juris).

  • OLG Frankfurt, 26.07.2023 - 20 W 29/23

    Eintragungsfähigkeit von Säumniszuschlägen im Grundbuch

    Nach in der Rechtsprechung und der einschlägigen Literatur weit verbreiteter Auffassung (vgl. dazu etwa OLG München, Beschluss vom 26.01.2012, 34 Wx 433/11; Thüringer OLG, Beschluss vom 26.05.2016, 3 W 171/16; OLG Rostock, Beschluss vom 18.03.2022, 3 W 76/21, alle zitiert nach juris; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2190; BeckOK GBO/Wilsch, Stand: 28.04.2023, Sonderbereich "Zwangssicherungshypothek" Rz. 86; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 44 Rz. 70; vgl. hierzu auch BGH, a.a.O., Rz. 29 bei juris), der sich der erkennende Senat ebenfalls anschließt, dürfen aber auch Säumniszuschläge stets nur so eingetragen werden, wie sie tituliert sind.
  • KG, 07.06.2012 - 1 W 94/12

    Verfahrenskostenhilfe im Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Beiordnung

    Infolgedessen hat das OLG München in einer weiteren Entscheidung vom 26. Januar 2012 (34 Wx 433/11 - juris) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auch die Rechtsbeschwerde zugelassen, § 78 Abs. 2 Nr. 1 GBO.
  • OLG Jena, 26.05.2016 - 3 W 171/16

    Antrag einer Vollstreckungsbehörde auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek:

    Hierbei handelt es sich um ein grundbuchrechtliches Eintragungshindernis, zu dessen Prüfung das Grundbuchamt berechtigt war und auf dessen Behebung es im Wege der Zwischenverfügung hinwirken durfte (OLG Hamm, a.a.O; OLG München, Beschluss vom 26.01.2012, 34 Wx 433/11, zitiert nach juris).
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